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Autor/inSchwanitz, Dietrich
TitelDie Neuregelung dient nicht den Hochschulen.
Ein Kommentar zum Hochschulrahmengesetz.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 4 (1997) 10, S. 506-508Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 1
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterEvaluation; Leistungsprinzip; Kreditpunktesystem; Föderalismus; Wettbewerb; Qualifikation; Hochschulfinanzierung; Hochschulrahmengesetz; Hochschulreform; Hochschulzulassung; Berufung; Habilitation; Hochschullehrer; Hochschule; Kriterium; Reform; Stellungnahme; Deutschland
AbstractAm 18. August 1997 einigten sich Bund und Länder auf einen Entwurf zu einem neuen Hochschulrahmengesetz. Der Autor hinterfragt: Ist die Chance einer Reform dabei genutzt worden? Oder blieben bei diesem Kompromiß zwischen Bund und Ländern die Hochschulen auf der Strecke? Ist der Nutzen ungewiß, der Schaden aber sicher? Folgende Punkte werden kritisch bewertet: 1. Unbequeme ohne Chance - Wenn fortan als weitere Einstellungsvoraussetzung für Professoren die pädagogische Eignung zu berücksichtigen ist, wie kann verhindert werden, daß die Berufungskommissionen nicht zu einem Komitee zur Feststellung von Liebenswürdigkeit werden, Originelle verhindern und Abweichler, Unbequeme, die die Trampelpfade verlassen und nach neuen Wegen suchen, keine Chance erhalten? Außerdem soll die Habilitation nicht mehr die Regel sein. Der Autor vertritt die Auffassung: "Entweder sollte man die Habilitation ganz abschaffen oder zur Regel machen, damit alle Hochschullehrer unter den gleichen Prämissen miteinander wetteifern ...". 2. Mogelpackung mit American Dressing - Es werden die vorgeschlagene Studenten-Auswahl durch Hochschulen sowie die Zwischenprüfungen, studienbegleitend, als Mogelpackung bewertet und begründet, daß sich die Neuregelung der Gruppenbeteiligung in den Selbstverwaltungsgremien negativ auswirken wird. Als echter innovativer Ansatz des HRG werden die Neuordnung des Studiums durch die Einführung des Credit Point System und der neuen Studienabschlüsse des Master und Bacelor gesehen. - 3. Bilanz - sie entscheidet sich an der Beziehung zwischen dem, was das Gesetz regelt und was es den Landesgesetzen überläßt (am Beispiel Änderung bei der Qualifikation der Professoren demonstriert). - 4. Bürgerkrieg - Wenn das HRG die Bundesländer schon auf Finanzierung nach Leistung verpflichtet, sollte es auch sicherstellen, daß diese Leistungen von unabhängigen, fachkundigen Instanzen gemessen werden, die nicht selbst in die Interessenkartelle der Beteiligten verwickelt sind. Der Autor befürchtet, daß es zu hochschulinternen Verteilungskämpfen kommen wird und warnt vor einem Absinken der Standards und Qualität. - 5. Chaotik des Föderalismus - Warum wird z. B. im HRG nicht eine bundeseinheitliche Regelung für die Einführung neuer Studiengänge vorgesehen? Das HRG würde nur greifen, wenn die Hochschulen wirklich miteinander in Wettbewerb treten dürften... "Fazit: im Hochschulrahmengesetz 'liegt Sinn und Unsinn innig geknetet beieinander'(Kleist). Nur eine Differenz ist klar zu erkennen: der Nutzen ist ungewiß, der Schaden dagegen ist sicher..." (HOF/Text teilweise übernommen(Ko.).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1998_(CD)
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