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InstitutionDeutscher Hochschulverband
TitelKernforderungen an ein novelliertes HRG.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 4 (1997) 5, S. 230Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterZeitvertrag; Berufliche Stellung; Hochschultyp; Fachbereich; Hochschulautonomie; Hochschulfinanzierung; Hochschulleitung; Hochschulpolitik; Hochschulprofilierung; Hochschulrahmengesetz; Hochschulreform; Hochschulverwaltung; Hochschulzugang; Hochschulzulassung; Dekan; Hochschullehrer; Akademische Freiheit; Defizit; Novellierung; Deutscher Hochschulverband; Deutschland
AbstractAuf dem 47. Verbandstag (15.3.97) in Dresden verabschiedete der DHV zur anstehenden Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) eine Resolution, die im Wortlaut wiedergegeben ist. Darin wird I. die Absicht der Bundesregierung, das HRG zu novellieren, begrüßt. Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die deutsche Universität chronisch unterfinanziert ist und den derzeitigen Fehlbetrag (jährlich 6 Milliarden DM) keine Hochschulreform ersetzen kann. II. Angesichts der politisch gewollten Parole "Reform ohne Geld" besteht die Möglichkeit, durch gesetzliche Veränderungen die Lage der Universität zu verbessern. Dabei sollte ausschließlich die wissenschaftliche Leistung und die Universität als Stätte der Forschung, der Lehre und des wissenschaftlichen Studiums gestärkt werden. III. Bund und Länder werden aufgefordert, sieben Schwerpunkte in den Mittelpunkt zu stellen: 1. Größere Entscheidungsfreiräume für die Universitäten 2. Das HRG auf die einheitliche Regelung von Kernpunkten beschränken. 3. Eine gesetzliche Differenzierung der Hochschularten vornehmen, bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben/Aufträge. 4. Neuregelung des Hochschulzugangs nach Leistungskriterien. 5. Stärkung der Fachbereiche (Fakultäten) - der Zuständigkeit des Dekans. 6. In der zentralen Leitung der Universität soll vor allem die Wissenschaft repräsentiert sein - der Rektoratsverfassung wird Vorrang eingeräumt. 7. Freiheit in Forschung und Lehre - nur im Ausnahmefall für Hochschullehrer Zeitverträge mit Entbeamtung. (HOF/Ko.).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1998_(CD)
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