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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
InstitutionDeutschland (Bundesrepublik). Bundesverwaltungsgericht
TitelBayerisches Beihilfegesetz Artikel 86 - Fuersorgepflicht des Dienstherrn.
QuelleIn: Behindertenrecht, 23 (1984) 1, S. 19-22Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0341-3888
SchlagwörterSozialgesetzgebung; Arbeitsrecht; Kündigung; Schwerbehinderung; Theoretische Schrift; Behinderter
AbstractParagraph 22 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz sieht eine umfassende Unterrichtung und Anhoerung des Vertrauensmannes in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderten im weitesten Sinne vor. Dies gilt insbesondere auch fuer beabsichtigte Kuendigungen. Die Verletzung der Unterrichtungs- und Anhoerungspflicht nach Paragraph 22 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung fuer die Kuendigung. Die Beteiligung des Vertrauensmannes ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des Paragraphen 22 Schwerbehindertengesetz vom Gesetzgeber als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden.
Erfasst vonHessisches Landesinstitut für Pädagogik, Wiesbaden
Update1996_(CD)
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