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Autor/inBrügelmann, Hans
InstitutionGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / Landesverband Bayern
TitelGutachten zur fachlichen Einschätzung des bayerischen Erlasses zur "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" vom 16.11.1999.
QuelleAus: Der neue Legasthenie-Erlass. Eine Dokumentation der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Bayern. 3., aktualisierte Auflage. München: Druckwerk GmbH (2001) S. 50-71
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Sammelwerksbeitrag
URNurn:nbn:de:0111-pedocs-174684
SchlagwörterErlass; Förderungsmaßnahme; Lernschwierigkeit; Legasthenieforschung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; Gutachten; Bayern; Deutschland
AbstractDiskrepanzen zwischen IQ und Lese-/ Schreibleistung sind logisch unvermeidlich, da beide Leistungen nur mäßig korrelieren, Schulerfolg hängt generell nur lose mit Intelligenz zusammen. Dies gilt für alle Leistungen und wird in anderen Fächern ohne größere Umstände oder gar Ausflüge in die Hirnforschung und Entwicklungsbiologie akzeptiert. Es wird je nach Verwendung unterschiedlicher IQ- und Lese-/ Rechtschreibtests zu unterschiedlichen Differenzen und damit auch Klassifikationen von Legasthenie vs. LRS kommen. Der unvermeidliche und nur für Gruppenaussagen statistisch begrenzbare Messfehler führt bei der Anwendung von Tests auf Einzelfälle zu erheblichen Unschärfen der Abgrenzung. Unterschiedliche Erscheinungsformen bzw. Ursachen von "Legasthenie" bzw. "LRS" konnten bisher weder empirisch aufgewiesen noch theoretisch erklärt werden. Insbesondere hat die Hirnforschung bisher keine "normalen" Gehirne beschreiben oder gar eindeutige Beziehungen zwischen Anatomie bzw. physiologischen Funktionen einerseits und intellektuellen Leistungen andererseits nachweisen können. Es hat sich auch keine differenzielle Wirksamkeit spezifischer Fördermaßnahmen für (angeblich) "erblich" oder "sozial" bedingte Lernschwierigkeiten gezeigt.
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2019/4
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