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Autor/inn/enBecker, Rainer; Werner, Katja
TitelMittelbare Kindeswohlgefährdung durch Inhaftierung von Erziehungspersonen?
QuelleIn: Jugendhilfe, 56 (2018) 1, S. 118-121Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0022-5940
SchlagwörterKindeswohl; Eltern; Kindeswohl; Strafvollzug; Eltern; Strafvollzug
AbstractDerzeit befinden sich 53.274 Männer und 3.244 Frauen in Deutschland in Haft. Nicht wenige von ihnen sind Väter und Mütter eines oder mehrerer Kinder, die von der Inhaftierung ihres Elternteils betroffen sind. In Deutschland sind es schätzungsweise 100.000 Kinder und Jugendliche. Das Strafrechtssystem sieht bei der Begehung von Gesetzesverstößen die Ahndung mit einer Strafe vor. Dabei wird jedoch ausgeblendet, dass bei einer begangenen Straftat die zu Recht verhängte Strafe Auswirkungen auf das Leben einer ganzen Familie hat und diese unabsichtlich mitbestraft wird. Dies gilt nicht nur für verhängte Freiheitsstrafen, sondern auch bereits bei Geldstrafen oder bei der Einstellung eines Verfahrens gegen eine Geldbuße. Man stelle sich vor, dass jemand wegen der Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegen­ über seinen Kindern gern. § 171 StGB angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Handelt es sich dabei bei den Angeklagten um Personen, die von der staatlichen Grundsicherung gern. SGB II leben oder um Erwerbstätige, die im so genannten Niedriglohnbereich beschäftigt sind, hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für die Familie. Daher ist es fraglich, ob die Person - die bereits vor der Bestrafung ihrer Fürsorge gegenüber den Kindern nicht nachkam und jetzt noch zur Strafe Einkommensabzüge hinzunehmen hat- mit geringeren finanziellen Mitteln ihrer Fürsorge gegenüber den Kindern wieder eher nachkommen kann als vorher. Noch problematischer ist es, wenn ein Elternteil wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Hier werden die Kinder des Inhaftierten über die Opfer seiner Straftat hinaus mittelbar zu Mitbetroffenen seines Handelns.
Erfasst vonComenius-Institut, Münster
Update2019/1
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