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Autor/inn/enValta, Stefanie; Opel, Anna
TitelInhalt und Umfang der Verpflichtung zur schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach der UN-Behindertenrechtskonvention.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 65 (2017) 2, S. 134-152Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
SchlagwörterChancengleichheit; Bildungsorganisation; Bildungspolitik; Planung; Recht auf Bildung; Kind; Regelschule; Inklusion; Menschenrechte; Rechtsanspruch; Rechtsgrundlage; Finanzierung; Behinderung; Dauer; Durchführung; Strategie; Umsetzung; Zugang; Vereinte Nationen; Jugendlicher; Deutschland
AbstractDie UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist seit März 2009 in Deutschland in Kraft getreten; ihre Umsetzung in die Praxis ist nach wie vor Gegenstand intensiver schulpolitischer und schulpraktischer Debatten. Dabei wird auch regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob denn die BRK für den Schulbereich eine sofortige Umsetzung verlange oder aber eine schrittweise Verwirklichung möglich sei - eine Frage, der sich die Autoren in ihrem Beitrag widmen. Als Ausgangspunkt kommen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass unmittelbar aus der BRK abzuleiten sei, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung der individuelle Zugang zu den Regelschulen zu gewähren sei und ihnen auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen zuständen - auch wenn die deutsche Rechtsprechung bisher diese unmittelbare Anwendbarkeit abgelehnt hätte. Dass ein inklusives Schulsystem das bisher in Deutschland bestehende institutionelle Gefüge der Schulen in grundlegender Weise verändern wird, dies darf als unstreitig angesehen werden - letztlich bleibt aber offen, ob damit wegen des Rechts der Staaten, die institutionellen Bedingungen ihres Schulsystems frei zu bestimmen, ein Argument gegen unmittelbare Verpflichtungen aus der BRK abgeleitet werden können. Der "Vorbehalt der progressiven Realisierung", der sich in der BRK ebenfalls findet, wird von den Verfasserinnen im Hinblick auf seine Bedeutung und seine Reichweite einer näheren Prüfung unterzogen, auch unter Hinweis auf den Umgang mit dieser Klausel in anderen völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen. Im Ergebnis wären die Vertragsstaaten verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen (auch finanziellen) Möglichkeiten gezielt und konkret Schritte zur vollen Verwirklichung durchzuführen - allerdings zeige, so die Verfasserinnen, die erhebliche Höhe der gesamtwirtschaftlichen Kosten nicht-inklusiver Bildung, dass sich die Vertragsstaaten im Hinblick auf die Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems nicht auf einen Ressourcenvorbehalt berufen könnten. Hinzukommt, dass wegen der in der BRK enthaltenen Wertentscheidung zugunsten eines inklusiven Bildungssystems Förderschulen allenfalls noch übergangsweise und in sehr geringem Umfang beibehalten werden dürfen; die durch die Auflösung des bestehenden Förderschulsystems freiwerdenden Mittel seien für ein inklusives System zu nutzen. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2018/2
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