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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inRoll, Sigmar
TitelIch habe dich bei deinem Namen gerufen.
QuelleIn: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis, 62 (2017) 2, S. 74-79Infoseite zur Zeitschrift
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Zusatzinformationhttp://www.bag-jugendschutz.de/PDF/VG_Stade_Az._1%20A%201398-15.pdf
Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1865-9330
SchlagwörterNamensrecht; Rechtsprechung; Namensänderung
AbstractRecht und Rechtsprechung: Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat einen Anspruch eines 27-Jährigen auf Abänderung des Vornamens in seinen ursprünglichen Taufnamen verneint (Urteil vom 26.09.2016, Az. 1 A 1398/15).* = elektronisch dokumentiert unter www.bag-jugendschutz.de/kjug.html. Leitsätze des Bearbeiters: 1. Die Eltern haben grundsätzlich das Recht über die Namenstragung ihrer Kinder zu entscheiden. 2. Eine spätere Namensänderung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. 3. Der Wunsch von einem eingedeutschten Namen zu dem ursprünglich getragenen zurückzukehren, wird nach den allgemeinen Regeln beurteilt.
Erfasst vonBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin
Update2017/3
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