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Autor/inAdam, Vanessa
TitelErstberufung auf Zeit oder auf Probe.
Ein Überblick.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 23 (2016) 10, S. 884Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterBeamtenrecht; Berufung; Deutschland; Hochschullehrer; Hochschulrecht; Regelung; Beamtenrecht; Berufungsverhandlung; Hochschulrecht; Berufung; Hochschullehrer; Professur; Probezeit; Regelung; Deutschland
AbstractViele Landeshochschulgesetze sowie das Bundesbeamtengesetz enthalten Regelungen, wonach bei einer erstmaligen Berufung auf eine Professur zunächst eine Verbeamtung auf Zeit oder auf Probe (bzw. eine befristete Anstellung) erfolgt. Während einige Landeshochschulgesetze die Anwendung dieser Regelungen in das pflichtgemäße Ermessen der Einstellungsbehörde stellen (sog. "Kann-Regelung"), enthalten andere Landeshochschulgesetze sowie das Bundesbeamtengesetz Regelungen, die das Probe- bzw. Zeitbeamtenverhältnis bei Erstberufung als Regelfall ("soll") oder Verpflichtung ("wird") vorsehen und nur in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Einige wenige Länder haben in ihren Landeshochschulgesetzen keine speziellen Regelungen zur Erstberufung auf Probe oder Zeit vorgesehen. Die Hochschulgesetze einiger Länder sehen bei der Erstberufung auch die Möglichkeit der Begründung von Angestelltenverhältnissen vor, andere nicht. Hier ergibt sich jedoch eine entsprechende Geltung für Angestelltenverhältnisse aus der grundsätzlichen Möglichkeit, Professoren auch in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, z.B. bei Überschreiten der Verbeamtungsaltersgrenze. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2017/1
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