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Autor/inLiese, Elmar
TitelAugmented Reality in Konflikt mit dem Jugendschutz? Ein Beispiel anhand der Lego Digital Box.
QuelleIn: Jugend-Medien-Schutz-Report, 33 (2010) 3, S. 8-10
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0170-5067; 0941-732X; 0943-058X
DOI10.5771/0170-5067-2010-3-8
SchlagwörterMedien; Jugendschutzgesetz; Jugendschutzrecht; Kinderschutzrecht; Recht; Erläuterung; Sammlung; Rechtswissenschaft; Freizeit; Diskurs; Kommentar; Perspektive; Deutschland
AbstractDer Autor diskutiert die Frage, ob die Lego Digital Box mit ihrem interaktiven Element unter das Jugendschutzgesetz fällt. Dazu macht er im ersten Teil Ausführungen zur sog. Augmented Reality, d.h. der sog. erweiterten Realität. Hierunter sind die Kombination von Virtualität und Realität, die Interaktivität in Echtzeit sowie eine Darstellung im 3D-Format zu verstehen. Die Lego Digital Box steht in Verkaufsgeschäften und dient vorrangig der Werbung für ein Legoprodukt. Der Autor stellt u.a. die Frage, ob die Verkaufsverpackung, die vor die Digitalbox gehalten wird als Trägermedien i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG oder als Bildträger gem. § 12 Abs. 1 JuSchG anzusehen ist. Letztendlich kommt er zu dem Schluss, dass die Box die gesetzlichen Voraussetzungen eines Bildschirmspielgerätes (§ 13 Abs. 1 JuSchG) erfüllt. Damit wäre nach Ansicht des Autor eine Kennzeichnung nötig, wobei er eine Anbieterkennzeichnung als "Infoprogramm" für ausreichend hält. Dies hat die Firma Lego jedoch bisher nicht eingeleitet. -ih.
Erfasst vonBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin
Update2011/2
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