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Autor/inSchwerin, Eckart
TitelReligionsunterricht in der Schule - Christenlehre in der Gemeinde.
QuelleIn: Pädagogik und Schule in Ost und West, 38 (1990) 4, S. 209-217Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0030-9265
SchlagwörterBildung; Bildung; Religion; Religionsunterricht; Mecklenburg-Vorpommern; Religionsunterricht; Religion; Deutschland-Östliche Länder; Mecklenburg-Vorpommern
AbstractDr. theol. Eckart Schwerin aus Schwerin/ Mecklenburg gibt in seinem Aufsatz einen Einblick in die Diskussionen ueber den kuenftigen Religionsunterricht an den Schulen der neuen Bundeslaender. Sein Hauptaugenmerk gilt dem evangelischen Religionsunterricht. Er stellt insbesondee die Situation in Mecklenburg-Vorpommern dar. Er fuehrt aus, wie nach 1945 die von der Schule getrennte, in der Gemeinde eingerichtete und von ihr verantwortete Christenlehre fuer Kinder entsand. Die Geschichte der Christenlehre in der DDR zeigt, dass sie sich entwickelte als "Begleitung der Heranwachsenden in der Gemeinde" und insofern unloesbar zur Geschichte der Christen und der Kirchen in der DDR gehoert. Allerdings nahmen nur sehr wenige Kinder an der Christenlehre teil. In den Grossstaedten kam aus einer Schulklasse haeufig nur ein Kind dort hin. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg werden fuer 1989 etwa 12 000 Kinder angegeben, die die Christenlehre besuchen. Die Zahl der eingetragenen Gemeindemitglieder liegt bei knapp 500 000. Fuer die Arbeit mit den Kindern stehen in der Mecklenburgischen Landeskirche 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfuegung. In dieser Situation haelt der Autor die Einfuehrung eines Religionsunterrichts an den Schulen fuer unrealistisch. In einer Stadt wie Schwerin mit 120 000 Einwohnern und ungefaehr 50 Schulen waere es z. B. nicht moeglich, mit der vorhandenen kirchlichen Mitarbeiterschaft einen schulischen Religionsunterricht auch nur annaehernd abzudecken. Nach dem Diskussionsstand vom 15.7. 1990 habe sich daher bisher nur die Landessynode der Evangelischen Kirche des Goerlitzer Kirchengebietes dezidiert fuer die Einfuehrung des schulischen Religionsunterrichts ausgesprochen. Die anderen Landeskrichen sehen die Einfuehrung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den oeffentlichen Schulen nach Artikel 7(3) des Grundgesetzes zum gegenwaertigen Zeitpunkt als nicht realistisch und nicht realisierbar an. Wichtig sei jedoch, wie der Autor schreibt, dass das Recht auf Religionsunterricht an den oeffentlichen Schulen gewaehrleistet werde. Eine derartige Formulierung habe z. B. die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs nach einem Verstaendigungsprozess mit der Roemisch-Katholischen Kirche im Gebiet der Landeskirche empfohlen. Der Autor macht im uebrigen darauf aufmerksam, dass man Christenlehre und Religionsunterricht nicht in einen inhaltichen Vergleich hineinzerrren sollte, der sachlich nicht moeglich sei. Christenlehre war schon lange nicht mehr nur Wissensvermittlung, sondern bezeichnete gleichzeitig auch Leben, Glauben und Lernen in der Gemeinde. Der Verfasser ist der Auffassung, dass Praxis und Verstaendnis der Christenlehre sich aendern werden. Er macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass neben die Diskussion ueber einen kuenftigen schulischen Religionsunterricht auch die Diskussion ueber ein Schulfach Ethik treten muesse sowie die Einbeziehung ethischer Fragen in anderen Schulfaechern wie Deutsch oder Geschichte usw.
Erfasst vonSekretariat der Kultusministerkonferenz, Bonn
Update1994_(CD)
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