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Autor/inLotter, Markus
TitelInteressenpolitik und Beruflichkeit.
Inwieweit obliegt die Ermöglichung beruflicher Entwicklung durch "arbeitsplatznahe Weiterbildung" allein dem Betriebsinhaber?
QuelleIn: Berufs- und Wirtschaftspädagogik Online, (2015) 29, 17 S.Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1618-8543
SchlagwörterArbeitsplatz; Betriebsrat; Lernen; Partizipation; Weiterbildung; Mitbestimmung; Lernen; Mitbestimmung; Partizipation; Arbeitgeberinteresse; Arbeitsplatz; Betriebliche Weiterbildung; Weiterbildung; Betriebsrat
Abstract"Eine ständige Veränderung in der Wirtschafts- und Arbeitswelt erfordert einen lebenslangen Lernprozess. Die klassische Weiterbildung wird durch die "arbeitsplatznahe Weiterbildung" verdrängt. Der Arbeitsplatz gewinnt immer mehr als Lernmedium und als Filter für Qualifizierungsinhalte an Bedeutung. Von konkreten Arbeitsplatzaufgaben wird zu allgemeinen Grundlagen übergegangen. Die "arbeitsplatznahe Weiterbildung" fällt stärker als früher unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers, weil der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen immer noch Chefsache ist. Insbesondere ältere Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Familienpflichten sind von dieser Auswahl betroffen, wenn der Arbeitgeber ein "cost-benefit-Denken" praktiziert. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgangsfrage aufgegriffen, um durch eine Literaturstudie zu analysieren, wie das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§ 97 Abs. 2 BetrVG) den Beschäftigten den Zugang zum Konzept "lebenslanges Lernen" ermöglicht und ihre Beschäftigungen im Betrieb sichert und fördert. Im Rahmen der Interessenpolitik ist zu erörtern, ob die Berufsbildung eine Voraussetzung für gesellschaftliche Freiheit, sozialen Aufstieg und Sicherung des gesellschaftlichen Status ist. Es ist zu prüfen, ob der Betriebsrat als institutionelle Schutzinstanz verhindern kann, dass durch Teilnehmerauswahl eine soziale Ungleichheit bei der "arbeitsplatznahen Weiterbildung" aufrechterhalten wird. Der Diskussionsbeitrag soll zum Widerspruch, zur kritischen Prüfung und zur weiteren Diskussion auffordern." (Autorenreferat; BIBB-Doku).
Erfasst vonBundesinstitut für Berufsbildung, Bonn
Update2016/4
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