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Autor/inWiese, Kirsten
TitelLehrerinnen mit Kopftuch.
Zur Zulässigkeit eines religiösen und geschlechtsspezifischen Symbols im Staatsdienst.
QuelleBerlin: Duncker & Humblot (2008), 361 S.
PDF als Volltext  Link als defekt meldenVerfügbarkeit 
Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2006.
ReiheBeiträge zum Beamtenrecht. 10
BeigabenLiteraturangaben S. [331]-358
ZusatzinformationInhaltsverzeichnis
Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Monographie
ISSN0940-676X
ISBN3-428-12775-7; 978-3-428-12775-7
SchlagwörterMeinung; Persönlichkeit; Geschlechtsspezifische Sozialisation; Geschlechterrolle; Geschlechtsspezifischer Unterschied; Gleichberechtigung; Beamtenrecht; Elternrecht; Schule; Schulgesetz; Lehrerin; Schüler; Geschlecht; Freiheit; Gewissen; Toleranz; Diskriminierung; Gesetz; Gleichheit; Grundrechte; Menschenrechte; Neutralität (Pol); Politisches Verhalten; Rechtsprechung; Staat; Verfassungsrecht; Völkerrecht; Islam; Religion; Religionsfreiheit; Beruf; Hochschulschrift; Symbol; Kopftuch; Öffentlicher Dienst; Europäische Union; Beamter; Muslimin; Baden-Württemberg; Bayern; Berlin; Bremen; Deutschland; Hessen; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Saarland
AbstractDie Autorin untersucht, ob muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Sie zeigt auf, dass Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches erlaubt sein muss, solange nicht Konflikte im Einzelfall das Ablegen des Kopftuches erfordern. Ein generell-präventives Verbot sei demgegenüber gegenwärtig nicht zulässig. Der hohe Wert der Religionsfreiheit stehe - gerade in Zeiten zunehmenden religiös-weltanschaulichen Pluralismus' - einem solchen Verbot entgegen. Das Tragen des Kopftuches im Schuldienst sei aber nicht problemlos. Als Zeichen für Geschlechterdifferenz hindere das Kopftuch eine Lehrerin daran, Gleichberechtigung in der Schule überzeugend zu vermitteln. Dennoch rechtfertige auch das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung kein generell-präventives Verbot des Kopftuches. Da die reformierten Beamten- und Schulgesetze allesamt das Kopftuchtragen verbieten, ohne eine Einzelfallprüfung vorzusehen, hält die Autorin sie insoweit für verfassungswidrig. (DIPF/Verlag).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2009/3
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