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Autor/inSchulz, Holger
TitelDie Höchststrafe im Jugendstrafrecht (10 Jahre) - eine Analyse der Urteile von 1987-1996.
Zugleich ein Beitrag zur kriminalpolitischen Forderung nach Anhebung der Höchststrafe im Jugendstrafrecht.
Gefälligkeitsübersetzung: The maximum penalty in criminal law relating to young offenders (10 years) - analysis of the judgements from 1987 to 1996 : also an article on the penal policy demand for the abolition of the maximum penalty in criminal law relating to young offender.
QuelleAachen: Shaker (2000), 240 S.Verfügbarkeit 
Zugl. Kiel, Univ., Diss., 2000
ReiheBerichte aus der Rechtswissenschaft
BeigabenAbbildungen 5; Tabellen 22
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
ISSN0945-098X
ISBN3-8265-8283-7
SchlagwörterJugendrecht; Kriminalität; Kriminalpolitik; Strafrecht; Freiheitsstrafe; Rückfall; Strafaussetzung; Dauer; Hochschulschrift; Jugendlicher; Straftäter; Deutschland; Europa
AbstractDer Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die jugendstrafrechtliche Ausgangslage in der Bundesrepublik, vor allem hinsichtlich der Voraussetzungen und Zumessungsgesichtspunkte von Jugendstrafen. Es schließt sich ein Abriss der kriminologischen Erkenntnislage an, der allgemeine Kriminalitätstheorien ebenso berücksichtigt wie Erklärungsansätze zu Jugend- und Gewaltkriminalität. Vor diesem Hintergrund werden Ergebnisse einer empirischen Untersuchung aller zwischen 1987 und 1996 ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile vorgelegt, in denen Jugendliche oder Heranwachsende zur Jugendhöchststrafe von 10 Jahren verurteilt wurden (65 Urteile, 74 Täter, in der Regel Kapitaldelikte). Der Verfasser überprüft, inwiefern die jeweilige Strafzumessung als solche den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannten Anforderungen an die Strafbegründung genügt. Er fragt zudem nach der tatsächlichen Dauer der Haft (Aussetzung der Restjugendstrafe) und der Rückfälligkeit der Verurteilten. Die Untersuchung wird durch einen Überblick über die Jugendhöchststrafe in anderen Staaten Europas abgerundet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sich keine überzeugenden Anhaltspunkte finden, die eine Anhebung der gegenwärtigen Jugendhöchststrafe von 10 Jahren notwendig machen würden. (ICE).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2003_(CD)
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